Archivfoto: Heiko van der Velden
Der Streit um den Abbruch der Kreisliga-B-Partie zwischen dem SSV Grefrath II und dem TIV Nettetal ist entschieden. Das Bezirkssportgericht I des Fußballverbands Niederrhein (FVN) hat die Berufung des TIV Nettetal zurückgewiesen und damit das Urteil des Kreissportgerichts Kempen-Krefeld bestätigt.
Die Begegnung war am 26. April beim Stand von 0:0 in der 87. Minute abgebrochen worden, nachdem die Mannschaft des TIV Nettetal geschlossen das Spielfeld verlassen hatte. Zuvor war im Verlauf eines Wortgefechts zwischen Spielern beider Mannschaften der Vorwurf einer rassistischen Äußerung erhoben worden.
Das Bezirkssportgericht wertete die beanstandete Äußerung jedoch nicht als rassistische Beleidigung, sondern als grob unsportliches Verhalten. Dafür wurde gegen den betroffenen Spieler eine Sperre von sechs Meisterschaftsspielen verhängt. Die gegen das Urteil des Kreissportgerichts eingelegte Berufung blieb damit erfolglos. Nach Ansicht der Kammer rechtfertigte die Äußerung keinen Spielabbruch. Eine Fortsetzung der Partie sei für die Beteiligten zumutbar gewesen.
Nach Auffassung des Gerichts wurde der Spielabbruch durch das Verlassen des Spielfeldes und die Verweigerung der Spielfortsetzung durch den TIV Nettetal verursacht. Die Partie wurde deshalb entsprechend den Regularien mit 2:0 Toren für den SSV Grefrath II gewertet.
In der Urteilsbegründung führt das Bezirkssportgericht zudem aus, dass für den Schiedsrichter kein Anlass bestanden habe, die Begegnung eigenständig abzubrechen. Vielmehr sei das Spiel beendet worden, nachdem die Mannschaft des TIV Nettetal die Fortsetzung der Partie verweigert habe. Eine Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen.
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